Der Keimbahneingriff de lege lata und de lege ferenda

Der Keimbahneingriff de lege lata und de lege ferenda

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Produktbeschreibung

Genome Editing bleibt trotz Fortschritten risikobehaftet, eröffnet jedoch erhebliche Chancen. Eine Differenzierung zwischen Keimbahntherapie, Enhancement und Forschung ist unerlässlich. Die pauschal verbietende Rechtslage schafft zwar Rechtssicherheit, wird den Entwicklungen jedoch nur begrenzt gerecht. Strafrechtlich ist entscheidend: Enhancement und die gezielte Erzeugung von Embryonen zu Forschungszwecken sind sowohl strafwürdig als auch strafbedürftig, da sie sozialethisches Unrecht begründen und mildere Mittel nicht ausreichen. Keimbahntherapie ist hingegen weder strafwürdig noch strafbedürftig. Reformbedarf besteht in einer differenzierten Regulierung.